Das BKE tritt als bundesweit tätige Selbsthilfeorganisation für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit von Suchtmitteln ein.
Unabhängig von der Art des Suchtmittels laden wir alle Betroffenen (Suchtkranke, Angehörige) ein, in der Gemeinschaft unserer Selbsthilfegruppen zu einem zufriedenen, suchtmittelfreien Leben zu finden. Wir sind offen für alle Menschen, die diesen Weg mit uns gehen wollen – gleich welcher Nationalität, welchen Glaubens, welchen Geschlechts oder welcher Herkunft.
Wie werde ich Mitglied im BKE?
Um im BKE Mitglied werden zu können, sind folgende Voraussetzungen entscheidend.
Möchtest Du Mitglied eines Landesverbandes oder einer Gruppe werden, dann richte bitte Deinen Wunsch um Aufnahme an den jeweiligen BKE Landesverband oder die BKE Gruppe vor Ort bzw. in Deiner Nähe.
Die Anschriften der Landesverbände findest Du hier »
Die Gruppe in Deiner Nähe findest Du hier »
Falls das BKE in Deiner Gegend nicht vertreten ist, wenden Dich bitte an den Bundesverband in Dortmund: info@bke-suchtselbsthilfe.de
Es steht Dir frei, die Vereinsarbeit des BKE zudem durch regelmäßige oder gelegentliche Spenden zu fördern. Über Spenden und über den Mitgliedsbeitrag erhältst Du eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.
Erläuterungen zur Mitgliedschaft:
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen. Ordentliche Mitglieder besitzen Sitz-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ordentliche Mitglieder verpflichten sich durch die Mitgliedschaft, zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Vereinsarbeit im BKE dauerhaft beizutragen. Voraussetzung zur Aufnahme ist daher grundsätzlich ein für das ordentliche Mitglied zumutbares Maß an Mitarbeit oder Eigenleistung im Sinne des Vereinszweckes.
Fördermitglieder können juristische oder natürliche Personen oder Gesamthandsgemeinschaften sein, die die Ziele des Vereins in ideeller Weise und durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen unterstützen. Fördermitglieder oder deren Vertreter besitzen Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
Das Fördermitglied hat Anspruch auf angemessene Bekanntgabe seiner Fördertätigkeit.
2. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich vorliegen.
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